Satzung

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „Tennisclub Krosigk 99 e. V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Krosigk.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Halle eingetragen werden.

§2 Zugehörigkeit

  1. Der Verein ist Mitglied des Tennisverbandes Sachsen-Anhalt.
  2. Für den Verein ist die Satzung des Tennisverbandes Sachsen-Anhalt und die satzungsgemäß erlassenen sonstigen Bestimmungen verbindlich, insbesondere die Wettspielordnung und die Turnierordnung.

§3 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennissports.
  3. Der Verwirklichung des Satzungszweckes erfolgt durch den Bau und die Unterhaltung einer Tennisanlage sowie der Förderung sportlicher Leistungen und Förderung der Jugend.

§4 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können sein:
    1. Aktive Mitglieder
    2. Passive Mitglieder
    3. Ehrenmitglieder
    4. Jugendliche Mitglieder

    Zu a bis d:

    1. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, regelmäßig den Tennissport betreiben oder aktiv in die Führung des Vereins tätig sind.
    2. Passive Mitglieder fördern die Arbeit des Vereins, betätigen sich jedoch nicht regelmäßig am Sportbetrieb oder an Wettkämpfen.
    3. Ehrenmitglieder können durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes ernannt werden, wenn sie sich um den Verein und den Tennissport besonders verdient gemacht haben. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
    4. Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.   
  1. Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet mit Mehrheit über die Aufnahme. Er ist verpflichtet, Gründe für die Ablehnung des Antrages anzugeben.
  2. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliedsversammlung festgelegt.
  3. Die Mitgliedschaft endet
      1. durch Tod oder bei juristischen Personen durch Auflösung,
      2. durch Austritt,
      3. durch Ausschluß.
      Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahrs. Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Wichtige Gründe sind:
      • Grobe Verstöße gegen die Satzung, Ordnungen oder Interessen des Vereins,
      • vereinschädigendes Verhalten,
      • Nichtzahlung des Beitrages,
      • Nichtzahlung der Aufnahmegebühr.
    Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Der Ausschluß muß dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt werden. Der Betroffene hat das Recht zur Berufung innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Eingang des Beschlusses. Diese ist schriftlich an den Verein einzureichen. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglie des. Mit dem Ausscheiden ausgetretener oder ausgeschlossener Mitglieder erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.

§6 Organe

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliedsversammlung
  2. der Vorstand.

§7 Mitgliedsversammlung

  1. Die Mitgliedsversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
  2. Mindestens zweimal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliedsversammlung statt, und zwar am Saisonbeginn und Saisonende.
  3. Die Aufgaben der Mitgliedsversammlung sind:

      1. Die Wahl des Vorstandes
      2. Entscheidung über den Ausschluß von Mitgliedern
      3. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes (Jahresbericht und Jahresrechnung)
      4. Entlastung des Vorstands
      5. Wahl des Rechnungsprüfers
      6. Änderung der Satzung
        Für Änderungen der Satzung zur Erlangung der Eintragung im Vereinsregister sowie zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit reicht der Beschluß des Vorstandes.
      7. Auflösung des Vereins.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Jedes Mitglied kann bis zum fünften Tag vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung gilt als Einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen. Sie ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dieses verlangen. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; das gilt nicht für Satzungsänderungen.
  5. Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung.
  6. Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliedsversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefaßt. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen und zur Abstimmung zu bringen.

§8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden , seinem Stellvertreter, dem Kassenwart, dem Jugend- und Sportwart sowie dem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit. Der Vorstand wird auf zwei Kalenderjahre gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig z.B. durch Rücktritt oder Tod aus, ist der Nachfolger nur für die restliche Amtsdauer gewählt.
  2. Der Vorstand und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsbefugt.
  3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
  4. Der Vorsitzende ruft bei Bedarf oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es beantragen eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung ein. Er leitet die Vorstandssitzung.

Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen.

§9 Beitrag

Der Verein finanziert sich über Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Spenden, Sponsoreneinnahmen und sonstige Einnahmen.

§10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§11 Haftungsbeschränkung

Der Verein und seine Organe haften für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Trainings- und Wettkampfbetrieb auf der Anlage und sonstigem Vereinsgelände entstehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Vereins.

§12 Ordnungswidrigkeiten und Ordnungsmittel

Die Mitglieder des Vereins, alle Teilnehmer an Veranstaltungen und alle Benutzer der vereinseigenen Anlagen sind gehalten, für Sauberkeit und Ordnung zu sorgen. Um Ordnung und Sauberkeit zu gewährleisten, sind von den ordentlichen Mitgliedern Arbeitsstunden zu leisten. Über die Anzahl beschließt die Mitgliederversammlung. Ein finanzieller Ausgleich ist möglich.

§13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Tennisverband des Landes Sachsen-Anhalt, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Gründung des Vereins in Kraft.
Errichtet am 12.6.99
(Unterschriften von mindestens 7 Mitgliedern)